Satzung
15.03.2026
Neufassung 2024 der Satzung (v 3.0)
des Dachverbandes der Ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V.
( verabschiedet von der Mitgliederversammlung des DUOD am 14. Juni 2024)
Präambel
Der Verein orientiert sich:
an der gemeinschaftlichen Bewahrung und Pflege der kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Ukrainern und Deutschen,
an der Erhaltung der ukrainischen Identität, Sprache, Kultur und des Brauchtums der Ukrainer im Ausland,
an der Koordination der Tätigkeit der ukrainischen Organisationen in Deutschland.
Er fördert demokratische Verhältnisse in der Ukraine und freie unbeeinflussten Wahlen und Referenden.
Er orientiert sich am Ideal des freien Menschen und seiner Würde
und an den Grund- und Menschenrechten, gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland (DUOD). Im Ukrainischen „Objednannja ukrajinskych orhanisazij u Nimetschtschyni“ („Об’єднання Українських Організацій у Німеччині (ОУОН)“).
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenzusatz „eingetragener Verein“ e.V.
Sitz des Vereins ist Berlin und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ sowie Zwecke im Sinne von §53 der Abgabenordnung durch selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in Form von finanzieller und sozialer Unterstützung.
Zweck des Vereins ist:die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Gedanken der Völkerverständigung;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des Sports;
die Förderung der Erhaltung und Pflege des ukrainischen Brauchtums und der ukrainischen Identität in Deutschland und Europa;
die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland;
die Förderung und Stärkung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates sowie der fundamentalen Menschenrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention;
die zentrale Förderung und Verbesserung der Lage der Gesamtheit der Ukrainer und ihrer Gliederungen in Deutschland im Rahmen von Gesprächen, Verhandlungen und Abkommen mit den zuständigen Organen der Bundesrepublik;
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere mittels Durchführung und Förderung von Seminaren, Kolloquien, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen;
durch Unterstützung, Beratung, Koordination und Mitrepräsentation ukrainischer bzw. deutsch-ukrainischer Vereine, Freundeskreise und anderen Institutionen mit gleichem Vereinszweck;
durch Aufbau und Förderung von Beziehungen zu deutschen Institutionen des politischen Lebens und der demokratischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland, Beobachtung von Wahlen und Referenden;
durch Förderung und Pflege der ukrainischen Sprache und des ukrainischen Kulturgutes sowie Mithilfe bei der Präsentation dieser Güter in Deutschland;
durch Förderung und Beratung ukrainischer Schul- und Bildungseinrichtungen in der Bundesrepublik und Mithilfe bei der Integration von in Deutschland lebenden Ukrainern in das demokratische Gesellschaftssystem Deutschland;
durch Zusammenarbeit mit dem Weltkongress der Ukrainer und seinen Mitgliedern sowie Zusammenarbeit mit den in den Staaten der Europäischen Union existierenden Dachverbänden der Ukrainer.
Bei dieser Zweckverwirklichung wird der Dachverband seine Mitglieder unterstützen, sie beraten und fördern, überörtliche Veranstaltungen und die Arbeit der einzelnen Mitglieder im Sinne der oben genannten Satzungszwecke koordinieren und bündeln sowie Mithilfe bei der Planung und Durchführung von Projekten leisten. Die gemeinsamen Ziele aller Mitglieder im Sinne der oben genannten Satzungszwecke erden durch Mithilfe bei der Planung und Durchführung vom Dachverband unterstützt.
Gleichzeitig obliegt es dem Dachverband, gemeinsame Ziele im Sinne der oben genannten Satzungszwecke zu entwickeln und den Mitgliedern vorzustellen und für die Durchführung und Umsetzung solcher Ziele die Mitarbeit der einzelnen Mitglieder zu gewinnen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vermögen des Vereins bilden Spenden, Unterstützungen und Zuwendungen einzelner Wohltäter sowie öffentlicher und privater Institutionen.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5 Mitgliedschaft
Voll stimmberechtigte Mitglieder können ausschließlich juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
Ein automatisches Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Institutionen, Organisationen oder natürliche Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, können vor die Mitgliederversammlung in Berufung gehen. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedervereins.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss dem Vorstand bis spätestens 6 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich zugestellt worden sein.
Die Mitgliedschaft endet nach Ausschluss aus dem Verein, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen vorliegen. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand gestellt werden kann. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit der Streichung der Mitgliedschaft scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied seiner Pflicht, den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand im Abstand von jeweils 30 Kalendertagen zu leisten nicht nachkommt. Über die Streichung der Mitgliedschaft wird die betroffene Organisation (Mitglied) schriftlich benachrichtigt.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung einen schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich der Streichung. Kann eine Benachrichtigung aufgrund unbekannter Adresse weder auf dem Postweg noch per E-Mail zugestellt werden, erfolgt die Streichung nach sechs Monaten.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsatzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Änderung im Vorstand, in der Anschrift oder der E-Mailadresse sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Dachverbandes durch Ausübung ihres Wahl-, Stimm- und Antragsrechts und auf Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Eine Ehrenmitgliedschaft für natürliche Personen kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen und verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Vorstand kann Beitrittskandidaten eine assoziierte Mitgliedschaft vorschlagen.
Eine assoziierte Mitgliedschaft kann vom Vorstand für juristische Personen beschlossen werden.
Assoziierte Mitglieder dürfen an Versammlungen des Dachverbandes teilnehmen, verfügen aber nur über ein Antragsrecht und unterliegen auch nicht der Beitragspflicht.
Die assoziierte Mitgliedschaft ist ein Jahr lang gültig und geht nach Einreichung der notwendigen Dokumente in eine Vollmitgliedschaft über.
Assoziierte Mitglieder können als Beiräte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft eingesetzt werden und Mitglieder von Fachausschüssen sein.
Eine assoziierte Mitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit beendet werden. Davon ist die jeweils andere Seite schriftlich zu benachrichtigen.
Inländische oder ausländische (nicht in Deutschland ansässige), juristische oder natürliche Personen können Fördermitglieder werden.
Ihr Mitgliedsbeitrag wird gesondert festgelegt, entspricht jedoch mindestens dem in der Beitragsordnung festgesetzten Betrag.
Fördermitglieder verfügen lediglich über ein Antragsrecht, können jedoch in den Beirat gewählt werden und Fachausschlüssen vorstehen oder Mitglieder in Fachausschüssen sein.
Aus den Absätzen 1-11 ergeben sich 4 Arten der Mitgliedschaft:
Vereinsmitglied (Vollmitglied, juristische Person, wahl-, stimm- und antragsberechtig)
Ehrenmitglied (Eingeschränktes Mitglied, natürliche Person, antragsberechtig)
Assoziiertes Mitglied (Eingeschränktes Mitglied, juristische Person, antragsberechtigt)
Fördermitglied (Eingeschränktes Mitglied, natürliche oder juristische Person, antragsberechtigt)
§6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalität werden durch die Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Prüfungsausschuss
Der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Dachverbandes und wählt den Vorstand durch Beschluss. Sie trägt den Namen „Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V.“ und regelt alle Vereinsangelegenheiten, die über die Kompetenzen des Vorstands hinausgehen, insbesondere die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Berichts der drei von der Mitgliederversammlung einzusetzenden Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Durchführung von Neuwahlen und die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist nach der regulären Dauer einer Amtsperiode, spätestens bis zum Ende des letzten Jahresquartals vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten und zwei Monate vor dem Termin
zurper Post sowie per Emailaufgegebenversandt werden.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand aufgrund eigener Beschlüsse, nach dringendem Bedarf, auf schriftliches Verlangen des Prüfungsausschusses oder 30% der Vereinsmitglieder ein. Der Vorstand kann das Verlangen des Prüfungsausschusses oder der 30% der Vereinsmitglieder nicht ablehnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie des Grundes der Einberufung, spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Falls weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, legt der Vorstand unter Angabe des Datums und Uhrzeit einen neuen Termin fest. Die Einladungen erfolgen wie in § 8, Punkt 3 festgelegt ist.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Eine Vollmacht kann keinem anderen Vollmitglied erteilt werden.
Das Stimmrecht eines Mitglieds bei der Mitgliederversammlung ist abhängig von der vollständigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Ohne eine ausgeglichene Zahlungsbilanz ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Das gilt nicht für Mitglieder, die rechtmäßig von ihren Beiträgen befreit wurden.
§9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen
Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde und bei der mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern der Anwesenden ist eine schriftliche und geheime Abstimmung zulässig.
Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung
istsindZweidrittelzwei Drittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder nicht zustande, kann eine im zweiten Anlauf neu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschließen.
§10 Vorstand
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von
zweidrei Geschäftsjahren gewählt. Er ist die gesetzliche Vertretung des Vereins und bleibt im Amt bis zur Neuwahl.Der Vorstand besteht aus
dendem Vorstandsvorsitzenden,dendem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sekretär. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.Vorstands- und Prüfungsausschussmitglieder können nur aus den Mitgliedern der Mitgliedsorganisationen des Dachverbandes berufen werden.
Nach Ablauf der
zweijährigenregulären Amtszeit muss die Neuwahl in den darauffolgenden zwei Monaten erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden.Der Vorstand kann weitere Vertreter von Organisationen für besondere Aufgaben berufen und Mitglieder des Beirats und Fachausschüsse einsetzen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse erfordern mindestens drei Stimmen. Beschlüsse können auch durch die Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder per Telekonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im schriftlichen Verfahren sind fünf Stimmen des Vorstandes erforderlich. Für die Beschlüsse per Telekonferenz ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied oder mindestens drei Vereinsmitglieder dies verlangen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, wird der erste stellvertretende Vorsitzende zum Vorstandsvorsitzenden. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird dann erster stellvertretender Vorsitzender. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses während der Amtsperiode aus, so berufen die verbleibenden Ausschussmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
Über die Ersatzbesetzung des Vorstands oder Prüfungsausschusses ist eine gegenseitige Benachrichtigung zwingend.
§11 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer der regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungsausschussmitgliedern.
Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, jedes Kalenderjahr die Rechnungslegung sowie die Geschäfts- und Buchführung des Vorstandes zu prüfen. Ferner achtet der Prüfungsausschuss auf die Einhaltung der Satzung, der Satzungszwecke und –ziele.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
vondes Prüfungsausschusses erfordern mindestens zwei Stimmen.Falls zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses ausscheiden, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§12 Beirat
Der Beirat ist ein optionales, den Vorstand unterstützendes Organ.
Beiräte sind von der Mitgliedsversammlung gewählte oder vom Vorstand eingesetzte Experten bzw. Vertreter, die bestimmte Tätigkeiten des Dachverbandes koordinieren und leiten können. Beiräte können Fachausschlüssen (s. § 13 Fachausschüsse) vorstehen und diese organisieren.
Aufgaben und Rechte des Beirates:
Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
Beiräte sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Beiräten kann vom Vorstand das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen gewährt werden. Sie können vom Vorstand auch zur Teilnahme verpflichtet werden.
Beiräte sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
Die Anzahl der Beiräte ist nicht begrenzt.
Beiräte können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Ehemalige Vorsitzende erhalten automatisch einen Sitz im Beirat, sofern sie dem nicht widersprechen.
Die Amtszeit eines Beirats endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bzw. der Wahl eines neuen Vorstandes oder seiner Abberufung.
§13 Fachausschüsse
Im Einvernehmen mit dem Vorstand können auf ukrainischer, deutscher, deutsch-ukrainischer und europäischer Ebene Fachausschüsse gegründet werden.
Aufgabe der Fachausschüsse ist insbesondere
die Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozialen Kontakte mitder Ukraine und mit ukrainischen Institutionen außerhalb Deutschlands und der Ukraine;
die Information der deutschen Bevölkerung über die Ukraine;
die Vertretung deutsch-ukrainischer Interessen vor der Öffentlichkeit.
§14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung ist eine Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Vereinsmitglieder müssen über die beabsichtigte Satzungsänderung mit einer Tagesordnung benachrichtigt werden.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§15 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung. Für eine Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei jedoch der Antrag zur Auflösung von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder unterstützt werden muss. Alle Vereinsmitglieder müssen über die Auflösung des Vereins mit einer Tagesordnung, Angabe von Ort und Zeit benachrichtigt werden.
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des Vereinszwecks fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das vorhandene Vereinsvermögen zu 50% an die „Apostolische Exarchie für kath. Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland“ und zu 50% an die „Ukrainische Orthodoxe Kirche in Deutschland“, die als steuerbegünstigte Körperschaften eingetragen sind. Diese Mittel sollen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie für die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer verwendet werden.
§16 Vereinsgründung
Tag der Vereinsgründung ist der 07. Oktober 2012 in Berlin.